Für Bürger von EU-Staaten haben Bewilligungen gemäss FZA nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur rein deklaratorische Wirkung, weshalb die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch bei fehlender Bewilligung nicht rechtswidrig ist. Soweit und solange die Zulassung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit der Kontingentierung untersteht, ist für den Stel-