Angehörige von EU- Staaten haben gemäss dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) vom 21. Juni 1999 einen Anspruch auf Einreise, Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit, wenn sie einen Arbeitsvertrag mit einem Schweizer Arbeitgeber abgeschlossen haben. Für Bürger von EU-Staaten haben Bewilligungen gemäss FZA nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur rein deklaratorische Wirkung, weshalb die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch bei fehlender Bewilligung nicht rechtswidrig ist.