Die Beschwerdeführerin kann gemäss der bestrittenen Verfügung frühestens in zwei Jahren schriftlich die Aufhebung verlangen, falls sie sich bis dahin klaglos verhält. In Anbetracht des im Verhältnis nicht sehr schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Ordnung erscheint diese Dauer übermässig. Dies insbesondere, weil die Beschwerdeführerin – wie die Vergangenheit zeigt (siehe vorne lit. A) – durchaus auch in einem anderen Kanton eine (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung und Arbeitsbewilligung erhalten könnte, womit die Gefahr der illegalen Erwerbstätigkeit kaum mehr bestehen würde. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin aus Rumänien stammt.