Das AfM bringt auch nicht vor, dass Anzeichen dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin in einem anderen Betrieb innerhalb des Kantons Basel-Landschaft illegal tätig werden würde. Die Beschwerdeführerin aufgrund der rein hypothetischen Möglichkeit der illegalen Arbeitsaufnahme vom ganzen Kantonsgebiet auszuschliessen, erscheint deshalb nicht verhältnismässig. Auch in zeitlicher Hinsicht erscheint die angeordnete Massnahme nicht verhältnismässig. Die Beschwerdeführerin kann gemäss der bestrittenen Verfügung frühestens in zwei Jahren schriftlich die Aufhebung verlangen, falls sie sich bis dahin klaglos verhält.