Es ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin bisher einzig im Restaurant ihres Freundes gearbeitet hat, gemäss eigenen Aussagen, um dort auszuhelfen. Ob sie damit den Tatbestand der illegalen Erwerbstätigkeit gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. c. AuG erfüllt hat, ist Gegenstand eines laufenden Strafverfahrens. Die Tätigkeit in diesem Restaurant entstand – soweit ersichtlich – aufgrund der Beziehung zu ihrem Freund. Das AfM bringt auch nicht vor, dass Anzeichen dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin in einem anderen Betrieb innerhalb des Kantons Basel-Landschaft illegal tätig werden würde.