4.3 Es stellt sich jedoch die Frage, ob der verfolgte Zweck und das dafür verwendete Mittel in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen. Insbesondere sind die Dauer und die Grösse des Rayons zu prüfen. Rayons, die das ganze Kantonsgebiet umfassen, erscheinen per se als problematisch und grundsätzlich nicht mehr vom Zweck einer Massnahme gedeckt (vgl. TARKAN GÖKSU, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 74, N.7). Es ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin bisher einzig im Restaurant ihres Freundes gearbeitet hat, gemäss eigenen Aussagen, um dort auszuhelfen.