Da die Beschwerdeführerin gemäss eigener Aussage im Wissen darum, dass sie die erforderliche Bewilligung nicht besitzt, bereits mehrfach im Restaurant ihres Freundes ausgeholfen hat, besteht Grund zur Annahme, dass sie nicht bereits durch die Nicht-Erteilung der Bewilligung als mildere Massnahme von der illegalen Erwerbstätigkeit abgehalten werden kann. Die Massnahme kann somit als geeignet und erforderlich erachtet werden.