4.2 Das Ziel der Massnahme ist, die Beschwerdeführerin davon abzuhalten, weiterhin im Kanton Basel-Landschaft einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dieser Zweck kann dadurch erreicht werden, dass man sie davon ausschliesst, das Kantonsgebiet überhaupt zu betreten. Da die Beschwerdeführerin gemäss eigener Aussage im Wissen darum, dass sie die erforderliche Bewilligung nicht besitzt, bereits mehrfach im Restaurant ihres Freundes ausgeholfen hat, besteht Grund zur Annahme, dass sie nicht bereits durch die Nicht-Erteilung der Bewilligung als mildere Massnahme von der illegalen Erwerbstätigkeit abgehalten werden kann.