4.1 Die Ein- oder Ausgrenzung unterliegt indes – wie jede fremdenpolizeiliche Zwangsmassnahme – dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Demgemäss muss das Ausmass der mit einer solchen Massnahme verbundenen Einschränkung der Bewegungsfreiheit der ausländischen Person, gemessen am verfolgten Zweck, verhältnismässig sein (Urteil des Bundesgerichts 2C_231/2007 vom 13. November 2007 E. 3.4). Die Ein- oder Ausgrenzung muss geeignet sein, die Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu beseitigen; überdies müssen Zweck und Mittel in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen.