3.3 Die Begründung in der angefochtenen Verfügung ist zwar knapp; es ist jedoch nicht ersichtlich, inwieweit die Entscheidbegründung es der Beschwerdeführerin faktisch verunmöglicht hätte, den Rechtsweg ans Kantonsgericht wirksam zu beschreiten. Insofern liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.