G. Am 14. Juli 2015 erstattete das KIGA Strafanzeige gegen A.____ wegen vorsätzlichen Stellenantritts ohne Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung sowie gegen D.____ und G.____, die Mitinhaber des Restaurants E.____ in F.____ wegen Beschäftigung einer Ausländerin ohne Aufenthaltsbewilligung und Arbeitsbewilligung über 90 Tage. Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. Mit Vernehmlassungen vom 23. Juli 2015 und vom 28. Juli 2015 beantragte das AfM, der Beschwerde sei keine aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g: