E. Am 24. Juni 2015 verfügte das Amt für Migration Basel-Landschaft (AfM) gegen A.____ die Ausgrenzung aus dem gesamten Gebiet des Kantons Basel-Landschaft, weil sie keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitze und die öffentliche Sicherheit und Ordnung störe. Sodann verfügte das AfM, dass eine allfällige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe und die Verfügung nach Ablauf von zwei Jahren ab Eröffnung auf schriftlichen Antrag hin aufgehoben werden könne, sofern sich A.____ in dieser Zeit klaglos verhalte und die vorliegende Verfügung nicht missachtet werde.