{"Signatur": "BL_KG_999", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-09-02", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_999_860-15-195_2015-09-02.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=223e15f1-d8a6-4fd6-af0a-250d8e3ab154&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050747", "Checksum": "3089dc55124abced2c37e6b8212557e4"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_999_860-15-195_2015-09-02.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=36cbbc5d-dc62-47e7-9679-800009c5ccf7", "Checksum": "f69a02f92448731af1a2d5525e7e7d28"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["860 15 195", "860 2015 195"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht sonstige Abteilung 02.09.2015 860 15 195 (860 2015 195)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht sonstige Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  sonstige Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  sonstige Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Ver-fassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung der Ausgrenzung aus dem Gebiet Kanton Basel-Landschaft (Verfügung des Amtes für Migration Basel-Landschaft vom 24. 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Ab diesem Zeitpunkt ist es für deren Staatsangehörige möglich, unter der Bedingung des Nachweises eines gültigen Arbeitsvertrages ohne zusätzliche Bewilligung legal in der Schweiz zu arbeiten. Die Beschwerdeführerin\nkönnte ab dann legal in der Schweiz und somit auch im Betrieb ihres Freundes im Kanton Ba-\nsel-Landschaft arbeiten, sofern sie einen gültigen Arbeitsvertrag vorweisen kann. Dies würde ihr\ndurch die gemäss Verfügung vorgesehene, lange dauernde Ausgrenzung verwehrt. Es ist festzustellen, dass die Verfügung sowohl in zeitlicher als auch in räumlicher Hinsicht nicht verhältnismässig ausgestaltet wurde.\n\n4.4 Das AfM würdigt in der angefochtenen Verfügung die Verhältnismässigkeit der Massnahme überhaupt nicht, obwohl nach dem soeben Geschriebenen eine Verhältnismässigkeitsprüfung notwendig gewesen wäre. Die Verfügung enthält damit insoweit keine nachvollziehbare\nBegründung, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur allfälligen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.\n\n5. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor\nKantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die\nBeweiskosten. Sie werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise\nunterliegenden Partei, nicht jedoch der Vorinstanz, auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO).\n\n6. Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwaltes\nbzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin stellt einen Antrag auf Parteientschädigung, ohne eine Honorarnote eingereicht zu haben. Ihre Entschädigung ist folglich\ngemäss § 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003\ndurch das Gericht ermessensweise festzusetzen. Im vorliegenden Fall erscheint ein Aufwand\nvon sechs Stunden zu einem Ansatz von Fr. 250.-- als angemessen. Der obsiegenden\nBeschwerdeführerin ist demnach für den Beizug des Anwalts eine Parteientschädigung in der\nHöhe von insgesamt Fr. 1'700.-- (inkl. Auslagen und 8% MWST) zu Lasten des AfM zuzusprechen.\n\n7. Bei diesem Verfahrensausgang erweist sich das von der Beschwerdeführerin eingereichte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung als gegenstandslos.\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Amtes für\nMigration Basel-Landschaft vom 24. Juni 2015 aufgehoben und die\nAngelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das\nAmt für Migration Basel-Landschaft zurückgewiesen.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3. Das Amt für Migration Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin\neine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'700.-- (inkl. Auslagen\nund 8% MWST) zu bezahlen.\n\nPräsidentin Gerichtsschreiber i.V.\n\nFranziska Preiswerk-Vögtli Roger Plattner\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}