{"Signatur": "BL_KG_999", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-09-02", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_999_860-15-195_2015-09-02.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=223e15f1-d8a6-4fd6-af0a-250d8e3ab154&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050747", "Checksum": "3089dc55124abced2c37e6b8212557e4"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_999_860-15-195_2015-09-02.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=36cbbc5d-dc62-47e7-9679-800009c5ccf7", "Checksum": "f69a02f92448731af1a2d5525e7e7d28"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["860 15 195", "860 2015 195"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht sonstige Abteilung 02.09.2015 860 15 195 (860 2015 195)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht sonstige Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  sonstige Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  sonstige Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Ver-fassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung der Ausgrenzung aus dem Gebiet Kanton Basel-Landschaft (Verfügung des Amtes für Migration Basel-Landschaft vom 24. 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Die Ein- oder Ausgrenzung muss geeignet sein,\ndie Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu beseitigen; überdies\nmüssen Zweck und Mittel in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen. Wie bei allen\nFernhaltungsmassnahmen ist die Grösse des Rayons und die Dauer des Verbots so zu gestalten, wie dies der Zweck der Massnahme erfordert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.148/2003\nvom 30. Mai 2003 E. 2.4). Die Massnahme ist aufzuheben, wenn das Verhalten der betroffenen\nPerson begründete Hoffnung weckt, sie würde sich künftig wohlverhalten (vgl. W ALTER KÄLIN,\nZwangsmassnahmen im Ausländerrecht: materielles Recht; in Aktuelle Juristische Praxis [AJP]\n4/1995, S. 853 ff.). Auf begründetes Gesuch der ausländischen Person hin muss die Ein- oder\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nAusgrenzung punktuell aufgehoben werden, etwa wenn sie sich zu ihrer Rechtsvertretung oder\nin medizinische Pflege begeben muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C_534/2008 vom\n13. August 2008 E. 3.2).\n\n4.2 Das Ziel der Massnahme ist, die Beschwerdeführerin davon abzuhalten, weiterhin im\nKanton Basel-Landschaft einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dieser Zweck kann dadurch erreicht werden, dass man sie davon ausschliesst, das Kantonsgebiet überhaupt zu betreten. Da\ndie Beschwerdeführerin gemäss eigener Aussage im Wissen darum, dass sie die erforderliche\nBewilligung nicht besitzt, bereits mehrfach im Restaurant ihres Freundes ausgeholfen hat, besteht Grund zur Annahme, dass sie nicht bereits durch die Nicht-Erteilung der Bewilligung als\nmildere Massnahme von der illegalen Erwerbstätigkeit abgehalten werden kann. Die Massnahme kann somit als geeignet und erforderlich erachtet werden.\n\n4.3 Es stellt sich jedoch die Frage, ob der verfolgte Zweck und das dafür verwendete Mittel\nin einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen. Insbesondere sind die Dauer und die\nGrösse des Rayons zu prüfen. Rayons, die das ganze Kantonsgebiet umfassen, erscheinen per\nse als problematisch und grundsätzlich nicht mehr vom Zweck einer Massnahme gedeckt (vgl.\nTARKAN GÖKSU, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg], Bundesgesetz über die Ausländerinnen\nund Ausländer, Bern 2010, Art. 74, N.7). Es ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin bisher einzig im Restaurant ihres Freundes gearbeitet hat, gemäss eigenen Aussagen, um dort\nauszuhelfen. Ob sie damit den Tatbestand der illegalen Erwerbstätigkeit gemäss Art. 115\nAbs. 1 lit. c. AuG erfüllt hat, ist Gegenstand eines laufenden Strafverfahrens. Die Tätigkeit in\ndiesem Restaurant entstand – soweit ersichtlich – aufgrund der Beziehung zu ihrem Freund.\nDas AfM bringt auch nicht vor, dass Anzeichen dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin in\neinem anderen Betrieb innerhalb des Kantons Basel-Landschaft illegal tätig werden würde. Die\nBeschwerdeführerin aufgrund der rein hypothetischen Möglichkeit der illegalen Arbeitsaufnahme vom ganzen Kantonsgebiet auszuschliessen, erscheint deshalb nicht verhältnismässig.\nAuch in zeitlicher Hinsicht erscheint die angeordnete Massnahme nicht verhältnismässig. Die\nBeschwerdeführerin kann gemäss der bestrittenen Verfügung frühestens in zwei Jahren schriftlich die Aufhebung verlangen, falls sie sich bis dahin klaglos verhält. In Anbetracht des im Verhältnis nicht sehr schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Ordnung erscheint diese\nDauer übermässig. Dies insbesondere, weil die Beschwerdeführerin – wie die Vergangenheit\nzeigt (siehe vorne lit. A) – durchaus auch in einem anderen Kanton eine (Kurz-)\nAufenthaltsbewilligung und Arbeitsbewilligung erhalten könnte, womit die Gefahr der illegalen\nErwerbstätigkeit kaum mehr bestehen würde. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin aus\nRumänien stammt. Dieser Staat gehört der Europäischen Union (EU) an. Angehörige von EU-\nStaaten haben gemäss dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft\neinerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) vom 21. Juni 1999 einen Anspruch auf Einreise, Aufenthalt und Zugang zu einer\nErwerbstätigkeit, wenn sie einen Arbeitsvertrag mit einem Schweizer Arbeitgeber abgeschlossen haben. Für Bürger von EU-Staaten haben Bewilligungen gemäss FZA nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur rein deklaratorische Wirkung, weshalb die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch bei fehlender Bewilligung nicht rechtswidrig ist. Soweit und solange die Zulassung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit der Kontingentierung untersteht, ist für den Stel-\n\n"}