{"Signatur": "BL_KG_999", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-09-02", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_999_860-15-195_2015-09-02.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=223e15f1-d8a6-4fd6-af0a-250d8e3ab154&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050747", "Checksum": "3089dc55124abced2c37e6b8212557e4"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_999_860-15-195_2015-09-02.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=36cbbc5d-dc62-47e7-9679-800009c5ccf7", "Checksum": "f69a02f92448731af1a2d5525e7e7d28"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["860 15 195", "860 2015 195"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht sonstige Abteilung 02.09.2015 860 15 195 (860 2015 195)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht sonstige Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  sonstige Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  sonstige Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Ver-fassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung der Ausgrenzung aus dem Gebiet Kanton Basel-Landschaft (Verfügung des Amtes für Migration Basel-Landschaft vom 24. 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Die in Art. 74\nAuG vorgesehene Ein- oder Ausgrenzung dient einerseits dazu, gegen Ausländer vorzugehen,\nwelche die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören oder gefährden, die aber nicht sofort\nweggewiesen werden können, weil noch ein Asylverfahren hängig ist oder die Reisepapiere\nfehlen. Verletzen sie die Ein- oder Ausgrenzung, kann die Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft angeordnet werden. Andererseits betrifft die Ein- oder Ausgrenzung Personen, die wegen\neines länger andauernden Wegweisungshindernisses nicht ausgeschafft werden können, jedoch von bestimmten Orten ferngehalten oder überwacht werden sollen. Bei Missachtung der\nAnordnung kann der Ausländer gemäss Art. 119 AuG zu einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren\noder einer Geldstrafe verurteilt werden (vgl. zum Ganzen THOMAS HUGI YAR in:\nUebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 10.170).\nWohl hatte der Gesetzgeber für die Massnahme der Ein- und Ausgrenzung in erster Linie die\nBetäubungsmitteldelinquenz im Auge. Das schliesst aber nicht aus, auch andere drohende\nVerstösse gegen Sicherheit und Ordnung zu erfassen, zumal die Bestimmung offen, im Sinne\neiner Generalklausel, formuliert ist. Um die Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit\nund Ordnung zu definieren, ist von einem weiten Begriff des Polizeigüterschutzes auszugehen\n(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.347/2003 vom 24. November 2003, E. 2.2, Die Praxis [Pra]\n2004 S. 444). Die fremdenpolizeilichen Vorschriften gehören zur öffentlichen Ordnung der\nSchweiz. Eine Ein- oder Ausgrenzung kann sich somit auch dann rechtfertigen, wenn der Ausländer wiederholt oder schwerwiegend fremdenpolizeiliche Vorschriften oder Anordnungen\nmissachtet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.583/2000 vom 6. April 2001 E. 3a und\n2A.501/2005 vom 30. August 2005 E. 2.1).\n\n3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, das AfM habe in der Verfügung vom 24. Juni 2015 das\naus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleitete Prinzip der behördlichen Begründungs-\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\npflicht augenscheinlich verletzt. Aus der Verfügung gehe nur hervor, auf welche Rechtsgrundlage sich die Ausgrenzung stütze.\n\n3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft\n(BV) vom 18. April 1999 haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf\nrechtliches Gehör garantiert dem Einzelnen, in allen Verfahren staatlicher Einzelfallentscheidungen mitzuwirken, soweit der in Frage stehende Hoheitsakt ihn belasten könnte (BGE\n127 I 56 E. 2b; 127 I 215 f. E. 3a). Zum gefestigten Bestand des rechtlichen Gehörs zählen in\nRechtsprechung und Lehre die Ansprüche auf vorgängige Äusserung und Anhörung, der Anspruch auf Berücksichtigung der Vorbringen, der Anspruch auf Teilnahme am Beweisverfahren\nunter Einschluss des Rechts, Beweisanträge zu stellen, das Recht auf Akteneinsicht und das\nRecht auf einen begründeten Entscheid (JÖRG PAUL MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, Bern\n1999, S. 509 ff.; MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör\nim Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 5. September 2007\n[810 06 199] E. 9.1). Die Begründung einer Verfügung entspricht den Anforderungen von\nArt. 29 Abs. 2 BV, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der\nEntscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz\nweiterzuziehen (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, N 1705 f.). In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie sich in\nihrem Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1). Es stellt keine Verletzung der Begründungspflicht\ndar, wenn sich die Entscheidbehörde auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränkt (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE\nBRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, N 345).\n\n3.3 Die Begründung in der angefochtenen Verfügung ist zwar knapp; es ist jedoch nicht\nersichtlich, inwieweit die Entscheidbegründung es der Beschwerdeführerin faktisch verunmöglicht hätte, den Rechtsweg ans Kantonsgericht wirksam zu beschreiten. Insofern liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.\n\n"}