{"Signatur": "BL_KG_999", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-09-02", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_999_860-15-195_2015-09-02.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=223e15f1-d8a6-4fd6-af0a-250d8e3ab154&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050747", "Checksum": "3089dc55124abced2c37e6b8212557e4"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_999_860-15-195_2015-09-02.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=36cbbc5d-dc62-47e7-9679-800009c5ccf7", "Checksum": "f69a02f92448731af1a2d5525e7e7d28"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["860 15 195", "860 2015 195"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht sonstige Abteilung 02.09.2015 860 15 195 (860 2015 195)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht sonstige Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  sonstige Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  sonstige Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Ver-fassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung der Ausgrenzung aus dem Gebiet Kanton Basel-Landschaft (Verfügung des Amtes für Migration Basel-Landschaft vom 24. 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Roger\nPlattner\n\nParteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Alain Joset, Advokat\n\ngegen\n\nAmt für Migration Basel-Landschaft, Beschwerdegegner\n\nBetreff Anordnung der Ausgrenzung aus dem Gebiet Kanton Basel-Landschaft\n(Verfügung des Amtes für Migration Basel-Landschaft vom 24. Juni\n2015)\nA. Der Kanton Solothurn erteilte der rumänischen Staatsangehörigen A.____ (geboren\nam 4. September 1991) am 15. Oktober 2014 eine bis zum 14. Oktober 2015 gültige Kurzaufenthaltsbewilligung. Als Aufenthaltszweck war eine Erwerbstätigkeit im B.____ in C.____\nvorgesehen. Diese Bewilligung ist inzwischen erloschen.\n\nB. Am 1. April 2015 reichte D.____, der Mitinhaber des Restaurants E.____ in F.____, für\nA.____ im Kanton Basel-Landschaft ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung für mehr als 12 Monate mit Wohnsitz in der Schweiz ein. A.____ sollte als Serviceangestellte im Restaurant E.____ in F.____ tätig sein.\n\nC. Am 17. Juni 2015 teilte das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Basel-\nLandschaft (KIGA) den Inhabern des Restaurants E.____ mit einem formlosen Schreiben mit,\ndass Arbeitgeber gemäss den Übergangsbestimmungen der Bilateralen Verträge mit der Europäischen Union den Nachweis erbringen müssten, dass sie in der Schweiz keine einheimische\nArbeitskraft rekrutieren konnten. Vorliegend sei der Rekrutierungsnachweis unzureichend. Weiter teilte das KIGA den Gesuchstellern mit, sofern sie an ihrem Gesuch festhalten würden und\neine rekursfähige Verfügung möchten, müssten sie dies innert 14 Tagen mitteilen.\n\nD. Im Rahmen einer Kontrolle durch das KIGA stellten die Inspektoren am 24. Juni 2015\nfest, dass A.____ im Restaurant E.____ bediente. Anlässlich der darauffolgenden Einvernahme\nsagte A.____ aus, sie habe nicht gearbeitet, sondern nur dem Chef D.____, der ihr Freund sei,\nausgeholfen, bis er zurückgekommen sei.\n\nE. Am 24. Juni 2015 verfügte das Amt für Migration Basel-Landschaft (AfM) gegen\nA.____ die Ausgrenzung aus dem gesamten Gebiet des Kantons Basel-Landschaft, weil sie\nkeine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitze und die öffentliche\nSicherheit und Ordnung störe. Sodann verfügte das AfM, dass eine allfällige Beschwerde keine\naufschiebende Wirkung habe und die Verfügung nach Ablauf von zwei Jahren ab Eröffnung auf\nschriftlichen Antrag hin aufgehoben werden könne, sofern sich A.____ in dieser Zeit klaglos\nverhalte und die vorliegende Verfügung nicht missachtet werde.\n\nF. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Alain Joset, Advokat, am 6. Juli 2015\nBeschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit den Rechtsbegehren, es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, es sei\ndie Ausgrenzungsverfügung vom 24. Juni 2015 vollumfänglich aufzuheben, eventualiter sei die\ndie Angelegenheit zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen,\nunter o/e-Kostenfolge. Für den Fall des Unterliegens beantragte die Beschwerdeführerin, es sei\nihr die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren.\n\nG. Am 14. Juli 2015 erstattete das KIGA Strafanzeige gegen A.____ wegen vorsätzlichen\nStellenantritts ohne Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung sowie gegen D.____ und G.____, die\nMitinhaber des Restaurants E.____ in F.____ wegen Beschäftigung einer Ausländerin ohne\nAufenthaltsbewilligung und Arbeitsbewilligung über 90 Tage.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nH. Mit Vernehmlassungen vom 23. Juli 2015 und vom 28. Juli 2015 beantragte das AfM,\nder Beschwerde sei keine aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde.\n\nDie Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g:\n\n1. Gemäss Art. 74 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer\n(AuG) vom 16. Dezember 2005 i.V.m. § 15 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (EG ZWAR) vom 20. Mai 1996 kann gegen die Anordnung von\nAus- bzw. Eingrenzungsmassnahmen beim Präsidium der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft innert 10 Tagen Beschwerde geführt werden.\nDa vorliegend alle Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten\nwerden.\n\n"}