9. Das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und zur Neubeurteilung an das Betreibungsamt zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Mitteilung an Parteien Regierungsrat als administrative Aufsichtsbehörde Präsident Aktuarin i.V. Roland Hofmann Délia Maire Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht