Dem Betreibungsamt obliegt nun – unter Vorbehalt der Leistung eines Kostenvorschusses – die Pflicht, auf das Gesuch einzutreten sowie die Gläubigerin zu einer Stellungnahme zum Gesuch aufzufordern. Gleichzeitig sollte die Beschwerdeführerin ersucht werden, eine allfällige Teilzahlungsvereinbarung sowie den Zeitpunkt und die jeweilige Fälligkeit der bereits geleisteten Zahlungen nachzuweisen. Anschliessend wird das Betreibungsamt das Gesuch auch inhaltlich zu prüfen haben, um die Rechtfertigung der Betreibung entsprechend beurteilen zu können, sowie anhand dieser Beurteilung das Gesuch gutzuheissen oder aber abzuweisen.