Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Da das ursprüngliche Gesuch der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen i.S.v. Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG erfüllt, ist auf das Gesuch einzutreten: Die Schuldnerin sowie die betroffene Betreibung sind identifizierbar und das Begehren der Schuldnerin, diese Betreibung nicht mehr gegenüber Dritten anzuzeigen, klar. Dem Betreibungsamt obliegt nun – unter Vorbehalt der Leistung eines Kostenvorschusses – die Pflicht, auf das Gesuch einzutreten sowie die Gläubigerin zu einer Stellungnahme zum Gesuch aufzufordern.