Ebenso hat die Beschwerdeführerin ihrer Beschwerde weder einen Zahlungsnachweis noch eine Teilzahlungsvereinbarung beigelegt. Somit erschliesst sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht, ob überhaupt eine Zahlungsvereinbarung bestand, wann die Zahlungen fällig gewesen waren und wann sie beglichen wurden. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung aufzuheben. Die Sache wird an das Betreibungsamt zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.