Belege zu diesen Direktzahlungen liegen nicht vor. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Betreibungsamt nicht die vollständigen relevanten Verfahrensakten eingereicht hat. So fehlen von der Aufsichtsbehörde angeforderte Unterlagen wie der Zahlungsbefehl sowie Belege für die Zahlungen der Betreibungsschuldnerin. Auch eine der Verfügung vom 17. Juni 2019 vorgehende E-Mailkorrespondenz beantwortete die Frage nach Zahlungsbelegen nicht. Ebenso hat die Beschwerdeführerin ihrer Beschwerde weder einen Zahlungsnachweis noch eine Teilzahlungsvereinbarung beigelegt.