8. Vorliegend sind sich die Parteien einig, dass die Forderung beglichen wurde, massgeblich wäre aber die Prüfung, ob die Forderung vor oder nach Anhebung der Betreibung beglichen wurde. Den vorliegenden Akten ist nicht zu entnehmen, ob die im Geschäftsfallprotokoll der betroffenen Betreibung vermerkten Daten der Direktzahlungen (13. April 2018 mit CHF 445.50, 7. Mai 2018 mit CHF 90.90 sowie 11. Juni 2018 mit CHF 354.60) dem jeweiligen Zahlungsdatum entsprechen oder dem Datum, an dem die Gläubigerin die Direktzahlungen an das Betreibungsamt gemeldet hat. Belege zu diesen Direktzahlungen liegen nicht vor.