Diese Prüfungsobliegenheit dient auch dem Schutz des Schuldners, da sonst der Gläubiger eine Teilzahlungsvereinbarung schliessen und trotz fristgerechter Zahlung der einzelnen Raten durch den Schuldner auf den Vollbetrag betreiben könnte. Das Gesuch kann in einem solchen Fall nur abgewiesen werden, wenn die Abklärung des Betreibungsamtes ergab, dass die Zahlung nach Anhebung der Betreibung geleistet wurde und die Fälligkeit der Restanz zum Zeitpunkt der Betreibungsanhebung bestanden hat.