8a Abs. 3 lit. d SchKG. Wo das Gesetz nichts anderes bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Gemäss dem Formular für die Gesuchstellung muss grundsätzlich kein Nachweis der Ungerechtfertigkeit beigelegt werden, auch die Möglichkeit der mündlichen Gesuchstellung spricht nicht dafür, dass ein Nachweis erforderlich ist. Wenn aber ein Gesuch gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG gestellt wird, mit der Begründung, eine Forderung sei mit einer Einmalzahlung vor Einleitung der Betreibung beglichen worden, hat die Schuldnerin diese Zahlung zu belegen; dies dürfte auch für einen juristischen Laien ersichtlich sein.