Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7. Welche Anforderungen an ein Gesuch gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG beweismässig zu stellen sind, und wie zu verfahren ist, wenn der Zeitpunkt geltend gemachter (Teil-) Zahlungen aufgrund der von der Betreibungsschulderin eingereichten Unterlagen unklar bleibt, geht aus dem Gesetzeswortlaut nicht hervor. Fehlen solche Angaben zur Frage der Beweislast, gilt die allgemeine Beweisregel gemäss Art. 8 ZGB analog auch in Verfahren nach Art. 8a Abs. 3 lit.