im darauf fussenden Beschwerdeverfahren auch nicht abschliessend zu prüfen (BERNAUER, a.a.O., S. 704). Die Beurteilung und insbesondere die Gutheissung eines solchen Gesuchs stützen sich auf Indizien, die darauf hindeuten, dass eine Betreibung ungerechtfertigt sein könnte, was aber vom Gläubiger ohne allzu hohe Anforderungen widerlegt werden kann (BERNAUER, a.a.O., S. 704). Aufgrund dessen wäre es vorliegend angezeigt gewesen, die Gläubigerin um eine Stellungnahme zu bitten.