Allerdings kann eine Abweisung einzig gestützt auf eine Mitteilung des Gläubigers, die Schuld sei getilgt, problematisch sein; wenn der Gläubiger dies ohne Belege angibt, könnte dieser die negativen Auswirkungen eines Eintrags im Betreibungsregister auf Seiten des Schuldners aufrecht erhalten (CHRISTOF BERNAUER: Der neue Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG, in: AJP/PJA 7/2019, S. 703 f.). Ob eine Betreibung gerechtfertigt ist oder nicht, ist bisweilen nicht auf den ersten Blick erkennbar und im Rahmen eines Gesuchs betreffend Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte resp. im darauf fussenden Beschwerdeverfahren auch nicht abschliessend zu prüfen (BERNAUER, a.a.O., S. 704).