Bei Zahlungen an das Betreibungsamt gemäss Art. 12 SchKG lässt sich der massgebliche Zeitpunkt ohne weiteres ermitteln. Erfolgt eine Zahlung an den Betreibungsgläubiger direkt, gestaltet sich die Sachverhaltsabklärung aufwändiger. Je nach Ergebnis erweist sich eine Betreibung als ungerechtfertigt oder als gerechtfertigt und das Gesuch der Betreibungsschuldnerin i.S.v. Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG ist gutzuheissen oder abzuweisen, weil die Zahlungen bereits vor Einleitung der Betreibung erfolgten oder danach. Allerdings kann eine Abweisung einzig gestützt auf eine Mitteilung des Gläubigers, die Schuld sei getilgt, problematisch sein;