6. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die betriebene Schuld entsprechend einer Vereinbarung unter den Betreibungsparteien ratenweise getilgt zu haben, wobei die einzelnen Zahlungen jeweils fristgerecht geleistet worden seien. Die Begleichung einer in Betreibung gesetzten Forderung kommt einer Anerkennung gleich und die Forderung kann somit nicht als ungerechtfertigt gelten (vgl. Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 5, S. 5 Ziff. 10 ff. i.V.m. 9). Wenn aber die Forderung bereits vor Einleitung der Betreibung beglichen wurde, gilt die Betreibung als nicht gerechtfertigt. Bei Zahlungen an das Betreibungsamt gemäss Art.