SchKG durch die Betreibungsgläubigerin ist nichts bekannt. Zum Zeitpunkt des Nichteintretensentscheides des Betreibungsamts am 27. Mai 2019 war die einjährige Frist zur Einreichung eines Fortsetzungsbegehrens noch nicht abgelaufen (Art. 88 SchKG), zumal der Zahlungsbefehl der Beschwerdeführerin spätestens am 5. Juni 2018 zugestellt wurde. Das Betreibungsamt ist demnach gehalten, der Betreibungsgläubigerin die 20-tägige Frist zum Nachweis über die Beseitigung des Rechtsvorschlags anzusetzen.