Das Gesuch ist abzuweisen, wenn dem Betreibungsamt bekannt ist, dass ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages angestrengt oder erfolgreich ein Fortsetzungsbegehren gestellt worden ist (Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 5, S. 2 Ziff. 4). Wie vorstehend erwähnt, hat die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag erhoben. Damit wurde die Betreibung eingestellt, aber erscheint noch immer im Betreibungsregisterauszug der Beschwerdeführerin. Über die Anhebung eines Verfahrens zur Beseitigung des Rechtsvorschlages gemäss Art. 79 ff. SchKG durch die Betreibungsgläubigerin ist nichts bekannt.