Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Zu prüfen ist, ob über das vorliegende Gesuch der Beschwerdeführerin aufgrund der bestehenden Akten entschieden werden kann oder ob die Angelegenheit an das Betreibungsamt zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückgewiesen werden muss. Das Gesuch ist abzuweisen, wenn dem Betreibungsamt bekannt ist, dass ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages angestrengt oder erfolgreich ein Fortsetzungsbegehren gestellt worden ist (Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 5, S. 2 Ziff.