Aus der Verfügung des Betreibungsamts geht aber hervor, dass die Gesuchstellerin sowie die betroffene Betreibung identifiziert werden konnten. Ebenfalls war für das Betreibungsamt zu erkennen gewesen, dass die Gesuchstellerin eine Nichtbekanntgabe der Betreibung begehrt. Somit liegen die Voraussetzungen für die Prüfung eines Gesuchs im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG vor und dementsprechend hätte das Betreibungsamt auf das Gesuch der Beschwerdeführerin eintreten müssen. Insofern erweist sich der Nichteintretensentscheid des Betreibungsamts Basel-Landschaft vom 27. Mai 2019 als fehlerhaft, weshalb dieser aufzuheben ist.