Dem Schuldner steht für das Gesuch ein Musterformular zur Verfügung, dessen Verwendung aber nicht obligatorisch ist (Art. 3 Abs. 1bis VFRR). Das Gesuch kann auch mündlich gestellt werden, diesfalls nimmt das Betreibungsamt das Gesuch in ein Formular auf. Das Gesuch muss die Identifikation des Gesuchsstellers, der betroffenen Betreibung sowie das Begehren, dass die betreffende Betreibung nicht mehr aus dem Betreibungsregisterauszug ersichtlich sein soll, enthalten (RODRIGO RODRIGUEZ/PATRICK GUBLER, a.a.O., S. 21). Sofern das Gesuch nicht verfrüht eingegangen ist, die notwendigen Angaben enthält und der Vorschuss bezahlt wurde, hat das Betreibungsamt darauf einzutreten.