Damit besteht für Betriebene neu die Möglichkeit, ungerechtfertigte Betreibungen gegenüber Dritten nicht anzeigen zu lassen, ohne die Aussagekraft des Betreibungsregisters zu verwässern. Als ungerechtfertigte Betreibungen zählen solche über bestrittene Forderungen sowie Schikanebetreibungen (Stellungnahme des Bunderates vom 1. Juli 2015 zum Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 19. Februar 2015, BBl 2015 5785 ff., S. 5788). Dem Schuldner steht für das Gesuch ein Musterformular zur Verfügung, dessen Verwendung aber nicht obligatorisch ist (Art. 3 Abs. 1bis VFRR).