8a Abs. 3 lit. d SchKG beantragen zu können, andernfalls hätte er ja die Forderung bzw. die Betreibung nicht bestritten. Der Schuldner hat während der fünfjährigen Frist, während der gemäss Art. 8a Abs. 4 SchKG das Einsichtsrecht in die Betreibungen im Betreibungsregisterauszug besteht, das Recht, die Nichtanzeige zu beantragen (RODRIGUEZ/GUBLER: Die Abwehr von Betreibungsregistereinträgen ab dem 1. Januar 2019, in: Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins, Band 155 (2019), S. 23 ff.). Damit besteht für Betriebene neu die Möglichkeit, ungerechtfertigte Betreibungen gegenüber Dritten nicht anzeigen zu lassen, ohne die Aussagekraft des Betreibungsregisters zu verwässern.