Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht fortgesetzt wird, wird die Betreibung Dritten wieder zur Kenntnis gebracht. Zur Einführung der neuen Bestimmung gab es keine Übergangsbestimmungen, womit die Bestimmung auch auf Zahlungsbefehle anwendbar ist, die vor dem 1. Januar 2019 zugestellt wurden (Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 5 (neuer Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG), S. 6 Ziff. 19). Es wird vorausgesetzt, dass der betroffene Schuldner nach Erhalt des aus seiner Sicht nicht gerechtfertigten Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag erhebt, um später eine Nichtbekanntgabe im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit.