4.1 Gemäss dem auf den 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG kann der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein Gesuch stellen, dass die Ämter Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis geben. Anschliessend erhält der Gläubiger Gelegenheit, innert 20 Tagen den Nachweis zu erbringen, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (im Sinne von Art. 79-84 SchKG) eingeleitet wurde. Wenn dieser Nachweis nachträglich erbracht oder die Betreibung