In ihrer Beschwerde vom 4. Juni 2019 beantragt die Beschwerdeführerin die «umgehende Löschung» des Registereintrags in vorliegender Betreibung. Zur Begründung führt sie aus, dass die Bekanntgabe der Betreibung nicht gerechtfertigt sei, da sie mit einem Aussendienstmitarbeiter der Gläubigerin eine Vereinbarung zur quartalsmässigen Tilgung getroffen habe und die Forderung nicht als Ganzes einzufordern gewesen sei. Zudem sei die nicht erfolgte Löschung durch die Betreibungsgläubigerin Schikane, weil die Versicherungsverträge mit ihr aufgelöst worden seien. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätte das Betreibungsamt diese Betreibung löschen sollen.