3. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten, weshalb die Anforderungen an die Begründungspflicht insofern nicht zu hoch anzusetzen sind, als dass Rechtsbegehren nicht explizit gestellt werden müssen, sofern sich diese aus dem Kontext der Ausführungen der Beschwerdeführerin ergeben. In ihrer Beschwerde vom 4. Juni 2019 beantragt die Beschwerdeführerin die «umgehende Löschung» des Registereintrags in vorliegender Betreibung.