In jedem Fall können lediglich Verfahrensfehler gerügt werden. Der Beschwerdeentscheid kann entweder eine Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Verfügung oder die Vornahme einer betreibungsrechtlichen Massnahme anordnen (Art. 21 SchKG). Im Beschwerdeverfahren wird nur über die Verfahrenstätigkeit der Vollstreckungsorgane (Art. 17 Abs. 1 SchKG), nicht über materiell-rechtliche Fragen entschieden (Urteil des Bundesgerichts 7B.151/2003 vom 9. Juli 2003, E. 1). Die Beschwerde muss mindestens summarisch begründet werden. Die Beschwerdeführerin hat mithin kurz darzulegen, gegen welche Rechtssätze der angefochtene Entscheid verstösst.