Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht ist zudem durch die Aufgabe der Beschwerde am 4. Juni 2019 gewahrt. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zur Behandlung der Angelegenheit als Aufsichtsbehörde ergibt sich aus § 6 Abs. 3 lit. a EG SchKG.