1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdeführerin von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, bei der Aufsichtsbehörde angebracht werden. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Nichteintretensentscheid des Beschwerdegegners vom 27. Mai 2019, welcher einer Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG als Anfechtungsobjekt zugänglich ist. Die Beschwerdefrist