D. Mit Eingabe vom 19. Juni 2019 nahm das Betreibungsamt Basel-Landschaft (nachfolgend: Beschwerdegegner) Stellung zur Beschwerde. Der Beschwerdegegner stellte die Rechtsbegehren, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Zur Begründung führte er an, dass die Beschwerde nicht ausreichend konkret begründet worden sei. Zur Sache führte er aus, dass die Betreibung durch die Leistung von substanziellen Zahlungen anerkannt worden sei und somit die Voraussetzung für eine Nichtbekanntgabe der Betreibung i.S.v. Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG nicht vorliege.