B. Die A.____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhob daraufhin mit Eingabe vom 4. Juni 2019 Beschwerde, in der sie aufführte, dass die Abweisung des Gesuchs unangemessen sei und es sich bei dem Vorgehen um Schikane durch die Gläubigerin handle, die die Betreibungen nicht löschen wolle, obwohl die Forderungen bereits beglichen worden seien. Die Beschwerde war an die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Basel-Landschaft, Generalsekretariat, gerichtet und wurde von dieser zuständigkeitshalber an die Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft (nachfolgend: Aufsichtsbehörde) weitergeleitet.