A. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft hat am 27. Mai 2019 das Gesuch der A.____ AG betreffend Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. XXXXXXXX (gestützt auf Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG) abgelehnt. Zur Begründung wurde aufgeführt, dass die Forderung durch die Leistung einer Zahlung anerkannt worden sei, weshalb auf das Begehren nicht eingetreten werden könne. B. Die A.__