{"Signatur": "BL_KG_999", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-08-20", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_999_420-19-149_2019-08-20.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=9c27d845-2382-4a80-bfa8-4cdd51c2ac89&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433291", "Checksum": "d4afb0af23142ee4058ec80ab1df847c"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_999_420-19-149_2019-08-20.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=490777a1-14a2-49e2-88f2-000c8de67497", "Checksum": "8e4b4739b419d2938b83c9471b9818a0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["420 19 149"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht sonstige Abteilung 20.08.2019 420 19 149"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht sonstige Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  sonstige Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  sonstige Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betreibungsrechtliche Beschwerde/Nichteintretensverfügung Gesuch um Nichtbekanntgabe"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 03:38:18", "Checksum": "6ae66fdaf067fc9bdaa6eb84f74d012a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht sonstige Abteilung 20.08.2019 420 19 149\nRegeste:\nBetreibungsrechtliche Beschwerde/Nichteintretensverfügung Gesuch um Nichtbekanntgabe\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n7. Welche Anforderungen an ein Gesuch gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG beweismässig\nzu stellen sind, und wie zu verfahren ist, wenn der Zeitpunkt geltend gemachter (Teil-) Zahlungen aufgrund der von der Betreibungsschulderin eingereichten Unterlagen unklar bleibt, geht\naus dem Gesetzeswortlaut nicht hervor. Fehlen solche Angaben zur Frage der Beweislast, gilt\ndie allgemeine Beweisregel gemäss Art. 8 ZGB analog auch in Verfahren nach Art. 8a Abs. 3\nlit. d SchKG. Wo das Gesetz nichts anderes bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer\nTatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Gemäss dem Formular für die\nGesuchstellung muss grundsätzlich kein Nachweis der Ungerechtfertigkeit beigelegt werden,\nauch die Möglichkeit der mündlichen Gesuchstellung spricht nicht dafür, dass ein Nachweis\nerforderlich ist. Wenn aber ein Gesuch gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG gestellt wird, mit\nder Begründung, eine Forderung sei mit einer Einmalzahlung vor Einleitung der Betreibung\nbeglichen worden, hat die Schuldnerin diese Zahlung zu belegen; dies dürfte auch für einen\njuristischen Laien ersichtlich sein. Bei einer behaupteten Teilzahlungsvereinbarung hingegen\nhat das Betreibungsamt von Amtes wegen zu überprüfen, wie die Vereinbarung ausgestaltet\nwar, wann welche Teilbeträge fällig waren und wie viel zu welchem Zeitpunkt geleistet wurde.\nDiese Prüfungsobliegenheit dient auch dem Schutz des Schuldners, da sonst der Gläubiger\neine Teilzahlungsvereinbarung schliessen und trotz fristgerechter Zahlung der einzelnen Raten durch den Schuldner auf den Vollbetrag betreiben könnte. Das Gesuch kann in einem\nsolchen Fall nur abgewiesen werden, wenn die Abklärung des Betreibungsamtes ergab, dass\ndie Zahlung nach Anhebung der Betreibung geleistet wurde und die Fälligkeit der Restanz zum\nZeitpunkt der Betreibungsanhebung bestanden hat.\n\n8. Vorliegend sind sich die Parteien einig, dass die Forderung beglichen wurde, massgeblich wäre aber die Prüfung, ob die Forderung vor oder nach Anhebung der Betreibung beglichen wurde. Den vorliegenden Akten ist nicht zu entnehmen, ob die im Geschäftsfallprotokoll\nder betroffenen Betreibung vermerkten Daten der Direktzahlungen (13. April 2018 mit CHF\n445.50, 7. Mai 2018 mit CHF 90.90 sowie 11. Juni 2018 mit CHF 354.60) dem jeweiligen Zahlungsdatum entsprechen oder dem Datum, an dem die Gläubigerin die Direktzahlungen an\ndas Betreibungsamt gemeldet hat. Belege zu diesen Direktzahlungen liegen nicht vor. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Betreibungsamt nicht die vollständigen relevanten Verfahrensakten eingereicht hat. So fehlen von der Aufsichtsbehörde angeforderte Unterlagen wie\nder Zahlungsbefehl sowie Belege für die Zahlungen der Betreibungsschuldnerin. Auch eine\nder Verfügung vom 17. Juni 2019 vorgehende E-Mailkorrespondenz beantwortete die Frage\nnach Zahlungsbelegen nicht. Ebenso hat die Beschwerdeführerin ihrer Beschwerde weder einen Zahlungsnachweis noch eine Teilzahlungsvereinbarung beigelegt. Somit erschliesst sich\naufgrund der vorliegenden Akten nicht, ob überhaupt eine Zahlungsvereinbarung bestand,\nwann die Zahlungen fällig gewesen waren und wann sie beglichen wurden.\n\nSomit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung aufzuheben. Die Sache wird an\ndas Betreibungsamt zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDa das ursprüngliche Gesuch der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen i.S.v. Art. 8a Abs.\n3 lit. d SchKG erfüllt, ist auf das Gesuch einzutreten: Die Schuldnerin sowie die betroffene\nBetreibung sind identifizierbar und das Begehren der Schuldnerin, diese Betreibung nicht mehr\ngegenüber Dritten anzuzeigen, klar. Dem Betreibungsamt obliegt nun – unter Vorbehalt der\nLeistung eines Kostenvorschusses – die Pflicht, auf das Gesuch einzutreten sowie die Gläubigerin zu einer Stellungnahme zum Gesuch aufzufordern. Gleichzeitig sollte die Beschwerdeführerin ersucht werden, eine allfällige Teilzahlungsvereinbarung sowie den Zeitpunkt und\ndie jeweilige Fälligkeit der bereits geleisteten Zahlungen nachzuweisen. Anschliessend wird\ndas Betreibungsamt das Gesuch auch inhaltlich zu prüfen haben, um die Rechtfertigung der\nBetreibung entsprechend beurteilen zu können, sowie anhand dieser Beurteilung das Gesuch\ngutzuheissen oder aber abzuweisen.\n\n9. Das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\n\nDemnach wird erkannt:\n\n://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und zur Neubeurteilung an das Betreibungsamt zurückgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\nMitteilung an Parteien\nRegierungsrat als administrative Aufsichtsbehörde\n\nPräsident Aktuarin i.V.\n\nRoland Hofmann Délia Maire\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}