{"Signatur": "BL_KG_999", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-08-20", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_999_420-19-149_2019-08-20.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=9c27d845-2382-4a80-bfa8-4cdd51c2ac89&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050498", "Checksum": "d4afb0af23142ee4058ec80ab1df847c"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_999_420-19-149_2019-08-20.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=490777a1-14a2-49e2-88f2-000c8de67497", "Checksum": "8e4b4739b419d2938b83c9471b9818a0"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["420 19 149"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht sonstige Abteilung 20.08.2019 420 19 149"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht sonstige Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  sonstige Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  sonstige Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betreibungsrechtliche Beschwerde/Nichteintretensverfügung Gesuch um Nichtbekanntgabe"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:04:46", "Checksum": "68fd5fa4afdf4a155d5d07418857e9ad", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht sonstige Abteilung 20.08.2019 420 19 149\nRegeste:\nBetreibungsrechtliche Beschwerde/Nichteintretensverfügung Gesuch um Nichtbekanntgabe\n\n4.2 Der Zahlungsbefehl der vorliegend angefochtenen Betreibung Nr. XXXXXXXX wurde\ngemäss dem Geschäftsfallprotokoll des Betreibungsamtes spätestens am 5. Juni 2018 zugestellt, da dann von der Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag erhoben wurde. Mit Einreichung\ndes Gesuchs im Mai 2019 beim Betreibungsamt wurde die Dreimonatsfrist durch die Beschwerdeführerin gewahrt. Das Gesuch der Beschwerdeführerin liegt der Aufsichtsbehörde in\ncasu nicht vor. Aus der Verfügung des Betreibungsamts geht aber hervor, dass die Gesuchstellerin sowie die betroffene Betreibung identifiziert werden konnten. Ebenfalls war für das\nBetreibungsamt zu erkennen gewesen, dass die Gesuchstellerin eine Nichtbekanntgabe der\nBetreibung begehrt. Somit liegen die Voraussetzungen für die Prüfung eines Gesuchs im\nSinne von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG vor und dementsprechend hätte das Betreibungsamt auf\ndas Gesuch der Beschwerdeführerin eintreten müssen. Insofern erweist sich der Nichteintretensentscheid des Betreibungsamts Basel-Landschaft vom 27. Mai 2019 als fehlerhaft, weshalb dieser aufzuheben ist.\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n5. Zu prüfen ist, ob über das vorliegende Gesuch der Beschwerdeführerin aufgrund der\nbestehenden Akten entschieden werden kann oder ob die Angelegenheit an das Betreibungsamt zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückgewiesen\nwerden muss. Das Gesuch ist abzuweisen, wenn dem Betreibungsamt bekannt ist, dass ein\nVerfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages angestrengt oder erfolgreich ein Fortsetzungsbegehren gestellt worden ist (Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 5, S. 2 Ziff. 4). Wie vorstehend erwähnt, hat die Beschwerdeführerin\nRechtsvorschlag erhoben. Damit wurde die Betreibung eingestellt, aber erscheint noch immer\nim Betreibungsregisterauszug der Beschwerdeführerin. Über die Anhebung eines Verfahrens\nzur Beseitigung des Rechtsvorschlages gemäss Art. 79 ff. SchKG durch die Betreibungsgläubigerin ist nichts bekannt. Zum Zeitpunkt des Nichteintretensentscheides des Betreibungsamts\nam 27. Mai 2019 war die einjährige Frist zur Einreichung eines Fortsetzungsbegehrens noch\nnicht abgelaufen (Art. 88 SchKG), zumal der Zahlungsbefehl der Beschwerdeführerin spätestens am 5. Juni 2018 zugestellt wurde. Das Betreibungsamt ist demnach gehalten, der Betreibungsgläubigerin die 20-tägige Frist zum Nachweis über die Beseitigung des Rechtsvorschlags anzusetzen.\n\n6. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die betriebene Schuld entsprechend einer Vereinbarung unter den Betreibungsparteien ratenweise getilgt zu haben, wobei die einzelnen\nZahlungen jeweils fristgerecht geleistet worden seien. Die Begleichung einer in Betreibung\ngesetzten Forderung kommt einer Anerkennung gleich und die Forderung kann somit nicht als\nungerechtfertigt gelten (vgl. Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und\nKonkurs Nr. 5, S. 5 Ziff. 10 ff. i.V.m. 9). Wenn aber die Forderung bereits vor Einleitung der\nBetreibung beglichen wurde, gilt die Betreibung als nicht gerechtfertigt. Bei Zahlungen an das\nBetreibungsamt gemäss Art. 12 SchKG lässt sich der massgebliche Zeitpunkt ohne weiteres\nermitteln. Erfolgt eine Zahlung an den Betreibungsgläubiger direkt, gestaltet sich die Sachverhaltsabklärung aufwändiger. Je nach Ergebnis erweist sich eine Betreibung als ungerechtfertigt oder als gerechtfertigt und das Gesuch der Betreibungsschuldnerin i.S.v. Art. 8a Abs. 3 lit.\nd SchKG ist gutzuheissen oder abzuweisen, weil die Zahlungen bereits vor Einleitung der Betreibung erfolgten oder danach. Allerdings kann eine Abweisung einzig gestützt auf eine Mitteilung des Gläubigers, die Schuld sei getilgt, problematisch sein; wenn der Gläubiger dies\nohne Belege angibt, könnte dieser die negativen Auswirkungen eines Eintrags im Betreibungsregister auf Seiten des Schuldners aufrecht erhalten (CHRISTOF BERNAUER: Der neue Art. 8a\nAbs. 3 lit. d SchKG, in: AJP/PJA 7/2019, S. 703 f.). Ob eine Betreibung gerechtfertigt ist oder\nnicht, ist bisweilen nicht auf den ersten Blick erkennbar und im Rahmen eines Gesuchs betreffend Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte resp. im darauf fussenden Beschwerdeverfahren auch nicht abschliessend zu prüfen (BERNAUER, a.a.O., S. 704). Die Beurteilung und\ninsbesondere die Gutheissung eines solchen Gesuchs stützen sich auf Indizien, die darauf\nhindeuten, dass eine Betreibung ungerechtfertigt sein könnte, was aber vom Gläubiger ohne\nallzu hohe Anforderungen widerlegt werden kann (BERNAUER, a.a.O., S. 704). Aufgrund dessen wäre es vorliegend angezeigt gewesen, die Gläubigerin um eine Stellungnahme zu bitten.\n\n"}