{"Signatur": "BL_KG_999", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-08-20", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_999_420-19-149_2019-08-20.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=9c27d845-2382-4a80-bfa8-4cdd51c2ac89&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050498", "Checksum": "d4afb0af23142ee4058ec80ab1df847c"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_999_420-19-149_2019-08-20.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=490777a1-14a2-49e2-88f2-000c8de67497", "Checksum": "8e4b4739b419d2938b83c9471b9818a0"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["420 19 149"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht sonstige Abteilung 20.08.2019 420 19 149"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht sonstige Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  sonstige Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  sonstige Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betreibungsrechtliche Beschwerde/Nichteintretensverfügung Gesuch um Nichtbekanntgabe"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:04:46", "Checksum": "68fd5fa4afdf4a155d5d07418857e9ad", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht sonstige Abteilung 20.08.2019 420 19 149\nRegeste:\nBetreibungsrechtliche Beschwerde/Nichteintretensverfügung Gesuch um Nichtbekanntgabe\n\n2. Das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich\ngemäss § 11 EG SchKG nach dem kantonalen Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), soweit\ndas Bundesrecht keine Regelung vorsieht. § 15 Abs. 1 VwVG verlangt, dass die Eingaben der\nParteien ein klar umschriebenes Begehren, die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, eine\nBegründung sowie die Unterschrift der Parteien oder ihres Vertreters enthalten müssen. Als\nBeschwerdegründe können Gesetzesverletzung, Unangemessenheit, Rechtsverzögerung sowie Rechtsverweigerung geltend gemacht werden. In jedem Fall können lediglich Verfahrensfehler gerügt werden. Der Beschwerdeentscheid kann entweder eine Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Verfügung oder die Vornahme einer betreibungsrechtlichen Massnahme anordnen (Art. 21 SchKG). Im Beschwerdeverfahren wird nur über die Verfahrenstätigkeit der Vollstreckungsorgane (Art. 17 Abs. 1 SchKG), nicht über materiell-rechtliche Fragen\nentschieden (Urteil des Bundesgerichts 7B.151/2003 vom 9. Juli 2003, E. 1). Die Beschwerde\nmuss mindestens summarisch begründet werden. Die Beschwerdeführerin hat mithin kurz darzulegen, gegen welche Rechtssätze der angefochtene Entscheid verstösst. Zur Begründung\neiner Beschwerde gehört somit, dass sich die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen\nEntscheid inhaltlich auseinandersetzt. Im Fall von Laienbeschwerden sind diese Anforderungen weniger streng zu handhaben (vgl. BGE 116 II 745 E. 2b).\n\n3. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten, weshalb die\nAnforderungen an die Begründungspflicht insofern nicht zu hoch anzusetzen sind, als dass\nRechtsbegehren nicht explizit gestellt werden müssen, sofern sich diese aus dem Kontext der\nAusführungen der Beschwerdeführerin ergeben. In ihrer Beschwerde vom 4. Juni 2019 beantragt die Beschwerdeführerin die «umgehende Löschung» des Registereintrags in vorliegender Betreibung. Zur Begründung führt sie aus, dass die Bekanntgabe der Betreibung nicht\ngerechtfertigt sei, da sie mit einem Aussendienstmitarbeiter der Gläubigerin eine Vereinbarung\nzur quartalsmässigen Tilgung getroffen habe und die Forderung nicht als Ganzes einzufordern\ngewesen sei. Zudem sei die nicht erfolgte Löschung durch die Betreibungsgläubigerin Schikane, weil die Versicherungsverträge mit ihr aufgelöst worden seien. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätte das Betreibungsamt diese Betreibung löschen sollen. Die Beschwerdeführerin rügt damit das Vorgehen des Betreibungsamtes als Gesetzesverletzung. Somit ist\nauf die Beschwerde einzutreten.\n\n4.1 Gemäss dem auf den 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG\nkann der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein Gesuch stellen, dass die Ämter Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis geben.\nAnschliessend erhält der Gläubiger Gelegenheit, innert 20 Tagen den Nachweis zu erbringen,\ndass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (im Sinne von Art. 79-84\nSchKG) eingeleitet wurde. Wenn dieser Nachweis nachträglich erbracht oder die Betreibung\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nfortgesetzt wird, wird die Betreibung Dritten wieder zur Kenntnis gebracht. Zur Einführung der\nneuen Bestimmung gab es keine Übergangsbestimmungen, womit die Bestimmung auch auf\nZahlungsbefehle anwendbar ist, die vor dem 1. Januar 2019 zugestellt wurden (Weisung der\nDienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 5 (neuer Art. 8a Abs. 3 Bst. d\nSchKG), S. 6 Ziff. 19). Es wird vorausgesetzt, dass der betroffene Schuldner nach Erhalt des\naus seiner Sicht nicht gerechtfertigten Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag erhebt, um später\neine Nichtbekanntgabe im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG beantragen zu können, andernfalls hätte er ja die Forderung bzw. die Betreibung nicht bestritten. Der Schuldner hat\nwährend der fünfjährigen Frist, während der gemäss Art. 8a Abs. 4 SchKG das Einsichtsrecht\nin die Betreibungen im Betreibungsregisterauszug besteht, das Recht, die Nichtanzeige zu\nbeantragen (RODRIGUEZ/GUBLER: Die Abwehr von Betreibungsregistereinträgen ab dem 1. Januar 2019, in: Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins, Band 155 (2019), S. 23 ff.). Damit\nbesteht für Betriebene neu die Möglichkeit, ungerechtfertigte Betreibungen gegenüber Dritten\nnicht anzeigen zu lassen, ohne die Aussagekraft des Betreibungsregisters zu verwässern. Als\nungerechtfertigte Betreibungen zählen solche über bestrittene Forderungen sowie Schikanebetreibungen (Stellungnahme des Bunderates vom 1. Juli 2015 zum Bericht der Kommission\nfür Rechtsfragen des Nationalrates vom 19. Februar 2015, BBl 2015 5785 ff., S. 5788). Dem\nSchuldner steht für das Gesuch ein Musterformular zur Verfügung, dessen Verwendung aber\nnicht obligatorisch ist (Art. 3 Abs. 1bis VFRR). Das Gesuch kann auch mündlich gestellt werden,\ndiesfalls nimmt das Betreibungsamt das Gesuch in ein Formular auf. Das Gesuch muss die\nIdentifikation des Gesuchsstellers, der betroffenen Betreibung sowie das Begehren, dass die\nbetreffende Betreibung nicht mehr aus dem Betreibungsregisterauszug ersichtlich sein soll,\nenthalten (RODRIGO RODRIGUEZ/PATRICK GUBLER, a.a.O., S. 21). Sofern das Gesuch nicht verfrüht eingegangen ist, die notwendigen Angaben enthält und der Vorschuss bezahlt wurde, hat\ndas Betreibungsamt darauf einzutreten.\n\n"}