{"Signatur": "BL_KG_999", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-08-20", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_999_420-19-149_2019-08-20.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=9c27d845-2382-4a80-bfa8-4cdd51c2ac89&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050498", "Checksum": "d4afb0af23142ee4058ec80ab1df847c"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_999_420-19-149_2019-08-20.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=490777a1-14a2-49e2-88f2-000c8de67497", "Checksum": "8e4b4739b419d2938b83c9471b9818a0"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["420 19 149"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht sonstige Abteilung 20.08.2019 420 19 149"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht sonstige Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  sonstige Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  sonstige Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betreibungsrechtliche Beschwerde/Nichteintretensverfügung Gesuch um Nichtbekanntgabe"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:04:46", "Checksum": "68fd5fa4afdf4a155d5d07418857e9ad", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht sonstige Abteilung 20.08.2019 420 19 149\nRegeste:\nBetreibungsrechtliche Beschwerde/Nichteintretensverfügung Gesuch um Nichtbekanntgabe\n\nEntscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs\nBasel-Landschaft\n\nvom 20. August 2019 (420 19 149)\n___________________________________________________________________\n\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\nBeschwerde betreffend Nichteintretensentscheid des Betreibungsamtes auf ein Gesuch im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG; kein Anspruch auf Nichtbekanntgabe\nder Betreibung bei Anerkennung der Forderung durch Bezahlung\n\nBesetzung Präsident Roland Hofmann, Richterin Barbara Jermann Richterich,\nRichter Dieter Freiburghaus, Aktuarin i.V. Délia Maire\n\nParteien A.____ AG,\nBeschwerdeführerin\n\ngegen\n\nBetreibungsamt Basel-Landschaft,\nEichenweg 12, Postfach, 4410 Liestal,\nBeschwerdegegner\n\nGegenstand Betreibungsrechtliche Beschwerde / Nichteintretensverfügung\nGesuch um Nichtbekanntgabe Betr. Nr. XXXXXXXX\ngegen die Verfügung des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vom\n27. Mai 2019 betreffend Nichteintretensentscheid auf das Gesuch um\nNichtbekanntgabe der Betreibung\n\nA. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft hat am 27. Mai 2019 das Gesuch der A.____ AG\nbetreffend Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. XXXXXXXX (gestützt auf Art. 8a Abs. 3 lit. d\nSchKG) abgelehnt. Zur Begründung wurde aufgeführt, dass die Forderung durch die Leistung\neiner Zahlung anerkannt worden sei, weshalb auf das Begehren nicht eingetreten werden\nkönne.\nB. Die A.____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhob daraufhin mit Eingabe vom\n4. Juni 2019 Beschwerde, in der sie aufführte, dass die Abweisung des Gesuchs unangemessen sei und es sich bei dem Vorgehen um Schikane durch die Gläubigerin handle, die die\nBetreibungen nicht löschen wolle, obwohl die Forderungen bereits beglichen worden seien.\nDie Beschwerde war an die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Basel-Landschaft, Generalsekretariat, gerichtet und wurde von dieser zuständigkeitshalber an die Aufsichtsbehörde\nSchuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft (nachfolgend: Aufsichtsbehörde) weitergeleitet.\n\nC. Mit Verfügung vom 17. Juni 2019 erhielt das Betreibungsamt Basel-Landschaft eine nicht\nerstreckbare Frist zur Stellungnahme bis zum 25. Juni 2019 an die Aufsichtsbehörde. Zudem\nwurde um Edition der relevanten Verfahrensakten ersucht, insbesondere des betreffenden\nZahlungsbefehls und des betreffenden Belegs für die vom Betreibungsschuldner erwähnte\nZahlung.\n\nD. Mit Eingabe vom 19. Juni 2019 nahm das Betreibungsamt Basel-Landschaft (nachfolgend: Beschwerdegegner) Stellung zur Beschwerde. Der Beschwerdegegner stellte die\nRechtsbegehren, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.\nZur Begründung führte er an, dass die Beschwerde nicht ausreichend konkret begründet worden sei. Zur Sache führte er aus, dass die Betreibung durch die Leistung von substanziellen\nZahlungen anerkannt worden sei und somit die Voraussetzung für eine Nichtbekanntgabe der\nBetreibung i.S.v. Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG nicht vorliege.\n\nE. Mit Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 20. Juni 2019 wurde die Vernehmlassung des\nBeschwerdegegners an die Beschwerdeführerin zugestellt und der Schriftenwechsel geschlossen.\n\nErwägungen\n\n1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdeführerin von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, bei der\nAufsichtsbehörde angebracht werden. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den\nNichteintretensentscheid des Beschwerdegegners vom 27. Mai 2019, welcher einer Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG als Anfechtungsobjekt zugänglich ist. Die Beschwerdefrist\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nist zudem durch die Aufgabe der Beschwerde am 4. Juni 2019 gewahrt. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zur Behandlung der\nAngelegenheit als Aufsichtsbehörde ergibt sich aus § 6 Abs. 3 lit. a EG SchKG.\n\n"}